Information zur Kanaldichtheitsprüfung
Laut
Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Grettstadt haben die
Grundstücksbesitzer ihre privaten Abwasserkanäle alle 10
Jahre durch ein
fachlich geeignetes Unternehmen auf Dichtheit untersuchen zu lassen.
Sogar Kanäle, die nur Regen- oder Trinkwasser führen, sind zu
prüfen. Dadurch können einem Hausbesitzer Kosten in der
Größenordnung
von 400 € bis über 1000 € entstehen.
Bisher gab es in der DIN 1986-30 auch den Termin 31.12.2015, der aber in der Neuausgabe der Norm fehlt.
Über den Sinn der Anordnung gibt es gewaltige Zweifel.
Gerade
dann, wenn wie bei uns in Sichtweite des Hauses Felder biologisch mit
Gülle oder Mist gedüngt
werden, dagegen nach einer Toilettenspülung durch eine eventuell
undichte Stelle der Abwasserleitung ein paar Tropfen Wasser in das
Erdreich versickern könnten. Tatsächliche Umweltschäden
durch häusliche
Abwässer sind uns nicht bekannt.
Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetzt (WHG):
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und –anlagen
- Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu
lassen (Selbstüberwachung).
Aus
heutiger Sicht ist mit keinen Sanktionen zu rechnen, wenn die
geforderte Dichtheitsprüfung nicht durchgeführt
wird. Sollte es aber zu einem festgestellten Schaden aufgrund einer
Undichtigkeit kommen, so ist der Hausbesitzer schadenersatzpflichtig.
In anderen Gemeinden und Bundesländern wird die Prüfung großzügiger gehandhabt,
z.B. kennen Schonungen, Sennfeld, Grafenrheinfeld und Bergrheinfeld keinen Dichtheitsprüfungszwang, die Stadt Schweinfurt kann eine Dichtheitsprüfung verlangen.
Laut
Rücksprache mit 1. Bürgermeister Vögler wird zur Zeit in
Grettstadt die Entwässerungssatzung (EWS) überarbeitet, in
der neuen Satzung sollen unsere Interessen stärker
berücksichtigt werden.
Wir fordern deshalb:
Die
Prüffristen für Gebäude außerhalb von
Wasserschutzgebieten sind auszusetzen. Regenwasserkanäle (z.B.
Dachrinnenableitungen), die ausschließlich der Aufnahme von
Niederschlagswasser dienen, sind von der Prüfung
auszuschließen.
Unsere Empfehlung: Abwarten!
Wir melden uns wieder, wenn
neue Informationen zur EWS vorliegen.
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