Rechtsgrundlagen zur Kanaldichtheitsprüfung
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG)
§ 60 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu
unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben
und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach
Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb
angemessener Fristen durchzuführen.
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik
DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden Teil 2 Anforderungen
Punkt 6 „Grundsätzliche Anforderungen: Wasserdichtheit
der Abwasserkanäle und -leitungen entsprechend den
Prüfungsanforderungen.”
Kommentar: "Grundsätzlich bedeutet aber, dass Ausnahmen zulässig sind.
DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 30 Instandhaltung
Die folgende Tabelle gibt noch den
überholten Stand von 2010 wieder.
KA = Kamerabefahrung DR= Druckprüfung
Neuausgabe der DIN 1986- 30 im Februar 2012

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Entwässerungssatzungen (EWS)
Entwässerungssatzung der Gemeinde Grettstadt
§ 12 Überwachung
2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu
unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in
Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten
Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und
Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel
beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen
und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine
Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers
vorzulegen.
Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen
Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter,
Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage
und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
Hierzu Nitzsche/Baumann/Peters: "Ein Verstoß gegen die Pflicht zu Kontrollmaßnahmen nach §12 Abs.2 EWS ist dagegen nicht bußgeldbewehrt."
Entwässerungssatzung der Stadt Schweinfurt Stand 31.12.09
§12 Überwachung - Unterhaltung und Betrieb
(2) Der Grundstückseigentümer ist auf Verlangen der Stadt
verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden
Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn
Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand,
insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und
festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die
durchgeführten Untersuchungen und über die
Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit
beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Stadt kann darüber
hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen
Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter,
Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage
und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
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