Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zur Kanaldichtheitsprüfung

  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG)

§ 60 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
  1. Allgemein anerkannte Regeln der Technik

DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden Teil 2 Anforderungen
Punkt 6 „Grundsätzliche Anforderungen: Wasserdichtheit  der Abwasserkanäle und -leitungen entsprechend den Prüfungsanforderungen.”
Kommentar: "Grundsätzlich bedeutet aber, dass Ausnahmen zulässig sind.

DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 30  Instandhaltung
Die folgende Tabelle gibt noch den überholten Stand von 2010 wieder. 


KA = Kamerabefahrung DR= Druckprüfung
Neuausgabe der DIN 1986- 30 im Februar 2012
DIN 1986-30 Febr. 2012
  1. Entwässerungssatzungen (EWS) 

Entwässerungssatzung der Gemeinde Grettstadt

§ 12 Überwachung

2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers
vorzulegen.
Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
Hierzu Nitzsche/Baumann/Peters: "Ein Verstoß gegen die Pflicht zu Kontrollmaßnahmen nach §12 Abs.2 EWS ist dagegen nicht bußgeldbewehrt."

Entwässerungssatzung der Stadt Schweinfurt Stand 31.12.09

§12 Überwachung - Unterhaltung und Betrieb

(2) Der Grundstückseigentümer ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt. 
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